2.2
Was den
Wudtu' وضوء
(die rituelle Waschung) ungültig macht.
1.
Alles, was aus dem After oder der Harnröhre austritt.
Dazu gehören
Urin, Stuhl, Wind, Samenflüssigkeit,
Madhii مذي (prä-ejakulatorische
Flüssigkeit) und Wadi (weißlicher Ausfluss nach dem Wasserlassen).
2.
Nadschaasah (Unreinheit),
die aus
irgendeinem Körperteil austritt und
dann zu einer Stelle fließt, die beim Wudtu' oder Ghusl
gewaschen werden muss. Beispiel: Blut
oder Eiter, das aus einer Wunde austritt und über die Haut fließt.
Wenn
Blut oder Eiter lediglich an die Oberfläche tritt und dort gerinnt, ohne zu
fließen, bricht der Wudtu' nicht.
3.
Erbrechen
in einer Menge, die größer als ein Mundvoll ist – unabhängig
davon, ob es sich um feste oder flüssige Substanz handelt, ob Galle oder
Blut. Ausnahme: Schleim (Speichel oder Sputum) bricht den Wudtu'
nicht.
Wenn Blut sich mit
Speichel vermischt und den Mund füllt und überläuft, und der Speichel durch
das Blut rot gefärbt ist, dann bricht
der Wudtu'.
Wenn jemand
mehrmals in kleinen Mengen erbricht (jeweils weniger als ein Mundvoll), dann
gilt laut Imam Muhammad: Wenn alle
Erbrechensvorgänge auf eine einzige Ursache zurückzuführen sind (z. B.
Übelkeit), werden die Mengen zusammengerechnet. Wenn die
Gesamtmenge dann mehr als ein Mundvoll ergibt, bricht der Wudtu
4.
Schlaf, bei dem man auf dem Rücken oder der
Seite liegt
oder sich an etwas lehnt, das – wenn entfernt – zum Umfallen führen
würde. Solcher Schlaf bricht den Wudtu'.
Schlaf im
Stehen oder Sitzen ohne sich anzulehnen, oder Schlaf in den
vorgeschriebenen Sunnah-Stellungen wie Rukuuʿ oder Sudschuud, bricht den
Wudtu' nicht.
5.
Geisteskrankheit,
Berauschung und Bewusstlosigkeit
–
unabhängig von der Ursache. Jeglicher Zustand, in dem das Bewusstsein
verloren geht, macht den Wudtu' ungültig.
6. Lachen
während des Ssalaah (Ritualgebet)
– wenn es laut genug ist, dass andere
es hören können, und von einer geschlechtsreifen Person verrichtet wird,
in Gebeten mit Rukuuʿ |